Bundesnotarordnung
- Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
- 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren
§ 101
Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.