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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
    • 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren

§ 101

Das Oberlandesgericht entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem Beisitzer, der planmäßig angestellter Richter ist, und einem Beisitzer, der Notar ist.