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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Erster Teil: Das Amt des Notars
    • 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar

§ 5

Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat. ²Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.