Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar
§ 1
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.