freiRecht
Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
    • 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren

§ 106

Der Bundesgerichtshof entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei Notaren als Beisitzern.