Bundesnotarordnung
- Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
- 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren
§ 106
Der Bundesgerichtshof entscheidet in Disziplinarsachen gegen Notare in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei Richtern und zwei Notaren als Beisitzern.