Bundesnotarordnung
- Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
- 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer
§ 78i Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv
Der Zugang zum Urkundenverzeichnis, zum Verwahrungsverzeichnis und zu den im Elektronischen Urkundenarchiv verwahrten elektronischen Dokumenten steht ausschließlich der für die Verwahrung zuständigen Stelle zu. ²Hierzu trifft die Urkundenarchivbehörde geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.