(1) Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen. ²Über die bestandene notarielle Fachprüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem die Prüfungsgesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. ³Bei Wiederholung der notariellen Fachprüfung wird ein Zeugnis nur im Fall der Notenverbesserung erteilt.
(2) Über einen Widerspruch entscheidet der Leiter des Prüfungsamtes.
(3) (weggefallen)