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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
    • 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer

§ 85

(1) Die Vertreterversammlung wird durch den Präsidenten einberufen. ²Er führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung. ³Der Präsident muß sie einberufen, wenn das Präsidium oder mindestens drei Notarkammern es beantragen. Der Antrag der Notarkammern soll schriftlich gestellt werden und den Gegenstand angeben, der in der Vertreterversammlung behandelt werden soll.

(2) In dringenden Fällen kann der Präsident die Vertreterversammlung mit einer kürzeren als der in der Satzung für die Einberufung vorgesehenen Frist einberufen. ²Der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, braucht in diesem Fall nicht angegeben zu werden.

(3) Beschlüsse der Vertreterversammlung können auch in Textform gefaßt werden, wenn nicht mehr als drei Notarkammern widersprechen.