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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Erster Teil: Das Amt des Notars
    • 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar

§ 12

Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt. ²Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs. 1 und 2) angeben.