Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar
§ 12
Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt. ²Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs. 1 und 2) angeben.
- Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar
- 2. Abschnitt: Ausübung des Amtes
- 3. Abschnitt: Die Amtstätigkeit
- 4. Abschnitt: Sonstige Pflichten des Notars
- Abschnitt 4a: Führung der Akten und Verzeichnisse
- 5. Abschnitt: Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- 6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- 7. Abschnitt: Allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
- Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
- 1. Abschnitt: Notarkammern
- 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer
- Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
- 1. Abschnitt: Aufsicht
- 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen