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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
    • 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer

§ 81a

Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer, der von ihr zur Mitarbeit herangezogenen Notare und Notarassessoren sowie der Angestellten der Bundesnotarkammer zur Verschwiegenheit gilt § 69a entsprechend.