Bundesnotarordnung
- Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
- 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer
§ 90
Die Bundesnotarkammer ist befugt, zur Erfüllung der ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben von den Notarkammern Berichte und Gutachten einzufordern.