Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar
§ 2
Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. ²Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. ³Ihr Beruf ist kein Gewerbe.