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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Erster Teil: Das Amt des Notars
    • 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar

§ 2

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. ²Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. ³Ihr Beruf ist kein Gewerbe.