Bundesnotarordnung
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 117b
Abweichend von § 5 kann auch zum Notar bestellt werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. ²Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist.
- Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar
- 2. Abschnitt: Ausübung des Amtes
- 3. Abschnitt: Die Amtstätigkeit
- 4. Abschnitt: Sonstige Pflichten des Notars
- Abschnitt 4a: Führung der Akten und Verzeichnisse
- 5. Abschnitt: Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- 6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- 7. Abschnitt: Allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
- Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
- 1. Abschnitt: Notarkammern
- 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer
- Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
- 1. Abschnitt: Aufsicht
- 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen