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Bundesnotarordnung

Bundesnotarordnung

  • Erster Teil: Das Amt des Notars
    • 6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter

§ 48

Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. ²Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. ³Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.