Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
§ 48
Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen. ²Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden. ³Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.