Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 4. Abschnitt: Sonstige Pflichten des Notars
§ 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen
Der Notar hat die von ihm beschäftigten Personen bei ihrer Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten. ²Hierbei ist auf die Bestimmungen des § 14 Absatz 4 und des § 18 besonders hinzuweisen. ³Hat sich ein Notar mit anderen Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt es, wenn ein Notar die Verpflichtung vornimmt. ⁴Der Notar hat in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht durch die von ihm beschäftigten Personen hinzuwirken. ⁵Den von dem Notar beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. ⁶Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Notarassessoren und Referendare.
- Bundesnotarordnung
- Erster Teil: Das Amt des Notars
- 1. Abschnitt: Bestellung zum Notar
- 2. Abschnitt: Ausübung des Amtes
- 3. Abschnitt: Die Amtstätigkeit
- 4. Abschnitt: Sonstige Pflichten des Notars
- Abschnitt 4a: Führung der Akten und Verzeichnisse
- 5. Abschnitt: Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- 6. Abschnitt: Erlöschen des Amtes. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- 7. Abschnitt: Allgemeinen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
- Zweiter Teil: Notarkammern und Bundesnotarkammer
- 1. Abschnitt: Notarkammern
- 2. Abschnitt: Bundesnotarkammer
- Dritter Teil: Aufsicht. Disziplinarverfahren
- 1. Abschnitt: Aufsicht
- 2. Abschnitt: Disziplinarverfahren
- Vierter Teil: Übergangs- und Schlußbestimmungen