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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

ANHANG IV

ANHANG IV

HANDELSKLASSENSCHEMA DER UNION FÜR DIE IN ARTIKEL 10 GENANNTEN SCHLACHTKÖRPER

A.   Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder

I.   Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
"Schlachtkörper" ist der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde;
2.
"Schlachtkörperhälfte" ist das durch die Zerlegung des Schlachtkörpers gewonnene Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht.

II.   Kategorien

Die Rinderschlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

Z : Schlachtkörper von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern;

A : Schlachtkörper von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren;

B : Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren;

C : Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren;

D : Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben;

E : Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten sonstigen weiblichen Tieren.

III.   Einstufung

Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird:

1.
die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition:

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter)



FleischigkeitsklasseBeschreibung

S

erstklassig

Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender)

E

vorzüglich

Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle

U

sehr gut

Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle

R

gut

Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle

O

mittel

Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle

P

gering

Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle
2.
das Fettgewebe entsprechend folgender Definition:
Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle

 



FettgewebeklasseWarenbezeichnung

1

sehr gering

Keine bis sehr geringe Fettabdeckung

2

gering

Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall sichtbar

3

mittel

Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle

4

stark

Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle

5

sehr stark

Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle

Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen.

IV.   Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht:

a)
ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße im Karpalgelenk oder im Tarsalgelenk abgetrennt;
b)
ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe;
c)
ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett.

V.   Einstufung und Kennzeichnung

Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates  zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von mindestes acht Monate alten Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates  tragen, entsprechend dem Handelsklassenschema der Union eingestuft und gekennzeichnet werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt.

B.   Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper

I.   Begriffsbestimmung

Der Ausdruck "Schlachtkörper" bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweins, ausgeblutet und ausgeweidet.

II.   Einstufung

Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft:



Klassev. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts
S60 und mehr
E55 und mehr, jedoch weniger als 60
U50 und mehr, jedoch weniger als 55
R45 und mehr, jedoch weniger als 50
O40 und mehr, jedoch weniger als 45
Pweniger als 40

III.   Aufmachung

Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauenschuhe, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren, Zwerchfell und Zwerchfellpfeiler aufgemacht.

IV.   Muskelfleischanteil

1.
Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet.
2.
Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt.

V.   Kennzeichnung der Schlachtkörper

Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.

C.   Handelsklassenschema der Union für Schafschlachtkörper

I.   Begriffsbestimmung

Die Begriffsbestimmungen "Schlachtkörper" und "Schlachtkörperhälfte" gemäß Teil A Abschnitt I dieses Anhangs finden Anwendung.

II.   Kategorien

Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt:

A : Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern;

B : Schlachtkörper anderer Schafe.

III.   Einstufung

Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Allerdings wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck "Keule" durch den Ausdruck "Hinterviertel" ersetzt.

IV.   Aufmachung

Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper.

Die Mitgliedstaaten dürfen auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird.

V.   Kennzeichnung der Schlachtkörper

Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.