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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL III: HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
    • KAPITEL VI: Ausfuhrerstattungen

Art. 198 Festsetzung der Ausfuhrerstattung

(1) Die Ausfuhrerstattungen sind für dieselben Erzeugnisse in der gesamten Union gleich. ²Sie können je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, insbesondere wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder dies aufgrund der Verpflichtungen aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften notwendig ist.

(2) Maßnahmen für die Festsetzung der Erstattungen werden vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.