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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL II: BINNENMARKT
    • TITEL I: MARKTINTERVENTION
      • KAPITEL II: Beihilferegelungen
        • Abschnitt 3: Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse

Art. 38 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a)
die Verwaltung der Betriebsfonds;
b)
die Informationen, die in den in Artikel 36 genannten operationellen Programmen, nationalen Rahmen und nationalen Strategien enthalten sein müssen, die Vorlage der operationellen Programme bei den Mitgliedstaaten, Fristen, Begleitunterlagen und Genehmigung durch die Mitgliedstaaten;
c)
die Umsetzung der operationellen Programme durch Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
d)
die Vorlage, das Format und den Inhalt der Begleitungs- und Bewertungsberichte zu den nationalen Strategien und den operationellen Programmen;
e)
die Beihilfeanträge und Beihilfezahlungen, einschließlich Beihilfevorauszahlungen und -teilzahlungen;
f)
die praktischen Regelungen für die Anbringung des Unionslogos auf den Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse;
g)
die Einhaltung der Vermarktungsnormen im Falle von Rücknahmen;
h)
die Transport-, Sortier- und Verpackungskosten im Falle der kostenlosen Verteilung;
i)
die Werbe-, Kommunikations-, Ausbildungs- und Coachingkosten im Falle von Krisenprävention und -management;
j)
die Durchführung von Rücknahmemaßnahmen, der Ernte vor der Reifung, der Nichternte und von Ernteversicherungsmaßnahmen;
k)
die Beantragung, Genehmigung, Zahlung und Rückerstattung der nationalen finanziellen Unterstützung;
l)
die Verfahren für die Leistung der Sicherheit und den Betrag dieser Sicherheit, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.