Art. 153 Satzung der Erzeugerorganisationen
(1)
Die einer Erzeugerorganisation beigetretenen Erzeuger werden durch deren Satzung insbesondere dazu verpflichtet,
- a)
- die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Erzeugungsmeldung, der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
- b)
- nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen;
- c)
- die von der Erzeugerorganisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen.
(2)
Die Satzung einer Erzeugerorganisation muss ferner Folgendes vorsehen:
- a)
- die Modalitäten zur Festlegung, zum Erlass und zur Änderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften;
- b)
- die Verpflichtung der Mitglieder, die für die Finanzierung der Erzeugerorganisation erforderlichen Finanzbeiträge zu entrichten;
- c)
- Regeln, die es den zusammengeschlossenen Erzeugern ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen auszuüben;
- d)
- Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen die Satzung, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
- e)
- Vorschriften für die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere die Mindestdauer einer Mitgliedschaft, die mindestens ein Jahr betragen muss;
- f)
- die für den Betrieb der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Haushaltsregeln.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.