Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(1)
Um gesunde Ernährungsgewohnheiten von Kindern zu fördern und sicherzustellen, dass die Beihilfe im Rahmen des Schulprogramms gezielt für Kinder verwendet wird, die der Zielgruppe gemäß Artikel 22 angehören, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu Folgendem zu erlassen:
(2)
Um die effiziente und gezielte Nutzung der Finanzmittel der Union sicherzustellen und die Durchführung des Schulprogramms zu erleichtern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
(3)
Damit dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung getragen werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe e genannte Liste der künstlichen Geschmacksverstärker zu ergänzen.
Um sicherzustellen, dass die Ziele des Schulprogramms mit den gemäß Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5 verteilten Erzeugnissen erreicht werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die für die Zubereitung oder Herstellung der verarbeiteten Erzeugnisse technisch notwendigen Höchstmengen der Zusätze von Zucker, Salz und Fett festgelegt sind, die durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 erlaubt werden können.
(4)
Um das Schulprogramm besser bekannt zu machen und die Außenwirkung der Unionsbeihilfe zu erhöhen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen, deutlich darauf hinweisen müssen, dass sie für die Durchführung des Programms Unionsbeihilfen erhalten, wobei die delegierten Rechtsakte sich auch auf Folgendes beziehen:
(5) Um den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Vorschriften für die Verteilung von Erzeugnissen im Verhältnis zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen enthalten sind.
(6) Um sicherzustellen, dass sich die Unionsbeihilfe in dem Preis widerspiegelt, zu dem die Erzeugnisse im Rahmen des Schulprogramms zur Verfügung gestellt werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, nach denen die Mitgliedstaaten in ihren Strategien erklären müssen, wie sie dies erreichen wollen.