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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL II: BINNENMARKT
    • TITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
      • KAPITEL III: Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen und Branchenverbände
        • Abschnitt 6: Verfahrensvorschriften

Art. 174 Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren

(1) 

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zu den erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung dieses Kapitels erlassen, insbesondere:

a)
Maßnahmen zur Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 154 und 158;
b)
Verfahren im Falle eines Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen;
c)
von den Mitgliedstaaten festzulegende Verfahren in Bezug auf die Mindestgröße und die Mindestmitgliedschaftsdauer;
d)
Verfahren in Bezug auf die Ausdehnung von Vorschriften und die Finanzbeiträge gemäß den Artikeln 164 und 165, insbesondere die Umsetzung des in Artikel 164 Absatz 2 genannten Konzepts eines "Wirtschaftsbezirks";
e)
Verfahren in Bezug auf Amtshilfe;
f)
Verfahren in Bezug auf die Auslagerung von Tätigkeiten;
g)
Verfahren und technische Bedingungen hinsichtlich der Durchführung der in Artikel 166 genannten Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.

(2) 

Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission in Bezug auf den Sektor Milch und Milcherzeugnisse Durchführungsrechtsakte erlassen, um Durchführungsbestimmungen festzulegen für

a)
die Umsetzung der Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen sowie von Branchenverbänden gemäß den Artikeln 161 und 163;
b)
die Benachrichtigung nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe f;
c)
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 161 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 163 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 149 Absatz 8 und Artikel 150 Absatz 7 vorzunehmende Benachrichtigung der Kommission;
d)
die Verfahren für die Amtshilfe bei länderübergreifender Zusammenarbeit.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.