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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL II: BINNENMARKT
    • TITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
      • KAPITEL I: Vermarktungsvorschriften
        • Abschnitt 1: Vermarktungsnormen
          • Unterabschnitt 3: Fakultative vorbehaltene Angaben

Art. 88 Einschränkungen der Verwendung von fakultativen vorbehaltenen Angaben

(1) Eine fakultative vorbehaltene Angabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Produktkennzeichnung nicht mit fakultativen vorbehaltenen Angaben verwechselt werden kann.

(3) 

Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse, die mit fakultativen vorbehaltenen Bezeichnungen beschrieben werden, mit den geltenden Verwendungsbedingungen im Einklang stehen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben zu erlassen.