Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(1)
Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder einem Teil davon oder Zollkontingente für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Union in Drittländer, die teilweise oder vollständig von der Union verwaltet werden sollen und sich aus den gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkünften oder einem anderen gemäß Artikel 43 Absatz 2 oder Artikel 207 AEUV erlassenen Rechtsakt ergeben, werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 186 dieser Verordnung und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 187 dieser Verordnung eröffnet und/oder verwaltet.
(2)
Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren oder ein anderes geeignetes Verfahren so angewandt werden, dass keiner der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert wird:
(3)
Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird,