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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL III: HANDEL MIT DRITTLÄNDERN
    • KAPITEL IV: Besondere Einfuhrbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse

Art. 192 Einfuhr von zur Raffination bestimmtem Rohzucker

(1) Bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 wird Vollzeitraffinerien eine exklusive Einfuhrkapazität von 2 500 000 Tonnen je Wirtschaftsjahr, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, gewährt.

(2) Der einzige im Jahr 2005 Zuckerrüben verarbeitende Betrieb in Portugal gilt als Vollzeitraffinerie.

(3) 

Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker werden nur für Vollzeitraffinerien ausgestellt, sofern die betreffenden Mengen nicht die in Artikel 1 genannten Mengen überschreiten. ²Die betreffenden Lizenzen dürfen nur zwischen Vollzeitraffinerien übertragen werden und ihre Gültigkeitsdauer läuft am Ende des Wirtschaftsjahres ab, für das sie erteilt wurden.

Dieser Absatz gilt für die ersten drei Monate jedes Wirtschaftsjahrs.

(4) 

Da sichergestellt werden muss, dass zur Raffination bestimmter Zucker, der gemäß diesem Artikel eingeführt wird, raffiniert wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Anwendung der Bedingungen für das Funktionieren der Einfuhrregelung gemäß Absatz 1;
b)
die Bedingungen und Zugangskriterien, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Einfuhrlizenzantrag zu stellen, einschließlich einer Sicherheitsleistung;
c)
Vorschriften über die zu verhängenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen.

(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften über die vorzulegenden Nachweise und Unterlagen hinsichtlich der Anforderungen und Verpflichtungen für die Einführer, und insbesondere für Vollzeitraffinerien, erlassen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 erlassen.