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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL II: BINNENMARKT
    • TITEL I: MARKTINTERVENTION
      • KAPITEL III: Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
        • Abschnitt 1: Verwaltung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Art. 68 Übergangsbestimmungen

(1) 

Pflanzungsrechte, die Erzeugern gemäß den Artikeln 85h, 85i oder 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, von ihnen jedoch nicht in Anspruch genommen wurden und zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind, können ab dem 1. Januar 2016 in Genehmigungen im Sinne dieses Kapitels umgewandelt werden.

²Eine solche Umwandlung erfolgt auf einen von den betreffenden Erzeuger vor dem 31. Dezember 2015 zu stellenden Antrag. ³Die Mitgliedstaaten können beschließen, Erzeugern zu gestatten, einen solchen Antrag auf Umwandlung von Rechten in Genehmigungen bis zum 31. Dezember 2020 stellen.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigungen gemäß Absatz 1 entspricht der Geltungsdauer der Pflanzungsrechte gemäß Absatz 1. Werden diese Genehmigungen nicht in Anspruch genommen, so laufen sie spätestens zum 31. Dezember 2018 oder, falls ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen hat, spätestens zum 31. Dezember 2023 aus.

(3) Die Flächen, die unter die gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigungen fallen, werden für die Zwecke des Artikels 63 nicht mitgerechnet.