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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL II: BINNENMARKT
    • TITEL I: MARKTINTERVENTION
      • KAPITEL III: Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
        • Abschnitt 1: Verwaltung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

Art. 64 Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

(1) 

Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die genehmigungsfähige Anträge gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden alle solchen Anträge angenommen.

Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit anwenden:

a)
Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;
b)
der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;
c)
der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;
ca)
der Antragsteller hat keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 dieser Verordnung oder ohne ein Pflanzungsrecht gemäß Artikel 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 angepflanzt;
d)
in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.

(2) 

Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können eine Mindest- und/oder Höchstfläche je Antragsteller festlegen und auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden:

a)
Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (Neueinsteiger);
b)
Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt beitragen;
c)
Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen neu bepflanzt werden;
d)
Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind;
e)
die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung;
f)
neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf Betriebs- und regionaler Ebene beitragen;
g)
Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben;
h)
im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe neu zu bepflanzende Flächen.

(2a)  Beschließt der betreffende Mitgliedstaat, eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien anzuwenden, so kann der Mitgliedstaat die Bedingung hinzufügen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Einreichung des Antrags höchstens 40 Jahre alt ist.

(3) 

Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit.