Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(1)
Die Stützungsmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels umfassen Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen für Weine aus der Union:
(2)
Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b betreffen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte; sie dürfen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:
(3) Der Unionsbeitrag zu den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben.