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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL II: BINNENMARKT
    • TITEL I: MARKTINTERVENTION
      • KAPITEL I: Öffentliche Intervention und Beihilfe für die private Lagerhaltung
        • Abschnitt 2: Öffentliche Intervention

Art. 13 Eröffnung und Beenden der öffentlichen Intervention

(1) 

Während der Zeiträume gemäß Artikel 12

a)
wird die öffentliche Intervention für Weichweizen, Butter und Magermilchpulver eröffnet;
b)
kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Hartweizen, Gerste, Mais und Rohreis (einschließlich bestimmter Sorten oder Arten von Rohreis) erlassen, wenn die Marktlage dies verlangt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
c)
kann die Kommission Durchführungsrechtsakte – ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 – zur Eröffnung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn der durchschnittliche Marktpreis, der während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des Handelsklassenschemas der Union für Schlachtkörper von Rindern nach Anhang IV Teil A festgestellt wurde, unter 85 % des in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d festgelegten Referenzschwellenwerts liegt.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Beendigung der öffentlichen Intervention für Rindfleisch erlassen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels während eines gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzten repräsentativen Zeitraums nicht mehr erfüllt sind. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 229 Absätze 2 und 3 erlassen.