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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL II: BINNENMARKT
    • TITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
      • KAPITEL I: Vermarktungsvorschriften
        • Abschnitt 2: Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor
          • Unterabschnitt 2: Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Art. 110 Durchführungsbefugnisse gemäß dem Prüfverfahren

(1) 

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für Folgendes erlassen:

a)
die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis;
b)
die Veröffentlichung der Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung;
c)
die Erstellung und Unterhaltung des Registers gemäß Artikel 104;
d)
die Umstellung von geschützter Ursprungsbezeichnung auf geschützte geografische Angabe;
e)
die Einreichung grenzübergreifender Anträge.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) 

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren zur Prüfung der Schutzanträge oder der Genehmigung einer Änderung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe, für das Verfahren für Anträge auf Einspruch, Löschung oder Umstellung und für die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten Weinnamen, insbesondere zu Folgendem erlassen

a)
Dokumentenmuster und Übermittlungsformat;
b)
Fristen;
c)
die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Unterstützung des Antrags oder des Ersuchens zu übermitteln sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.