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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

ANHANG II

ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1

TEIL I

Begriffsbestimmungen für den Reissektor

I. Die Begriffe "Rohreis (Paddy-Reis)", "geschälter Reis", "halbgeschliffener Reis", "vollständig geschliffener Reis", "rundkörniger Reis", "mittelkörniger Reis", "langkörniger Reis A und B" sowie "Bruchreis" werden wie folgt bestimmt:

1.

 
a)"Rohreis (Paddy-Reis)" : Reis in der Strohhülse, gedroschen;
b)"geschälter Reis" : Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist;
c)"halbgeschliffener Reis" : Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden;
d)"vollständig geschliffener Reis" : Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10 % der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

2.

 
a)"rundkörniger Reis" : Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;
b)"mittelkörniger Reis" : Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;
c)

"langkörniger Reis" :

i)langkörniger Reis A : Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;
ii)langkörniger Reis B : Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt;
d)

"Messung der Körner" :

Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:

i)
Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;
ii)
die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;
iii)
zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;
iv)
das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt;
3.
"Bruchreis": gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

II. Für Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1."ganze Körner" : Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde;
2."gestutzte Körner" : Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde;
3.

"gebrochene Körner oder Bruchreis" :

Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist; Bruchreis umfasst:

i)
groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),
ii)
mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),
iii)
feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen),
iv)
Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke;
4."grüne Körner" : nicht vollständig ausgereifte Körner;
5."Körner mit natürlichen Missbildungen" : Körner, die natürliche Missbildungen aufweisen, worunter alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen zu verstehen sind;
6."kreidige Körner" : Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat;
7."Körner mit roten Rillen" : Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen;
8."gefleckte Körner" : Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben; die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen;
9."fleckige Körner" : Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist; die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen; Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen;
10."gelbe Körner" : Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat;
11."bernsteinfarbene Körner" : Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.

TEIL II

Technische Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor

Abschnitt A

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.
"Weißzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
2.
"Rohzucker": Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;
3.
"Isoglucose": das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;
4.
"Inulinsirup": das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofructosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose, ausgedrückt als Zucker-/Isoglucoseäquivalent. Um Marktbeschränkungen für Erzeugnisse mit geringer Süßkraft zu vermeiden, die von Inulinfasern verarbeitenden Unternehmen ohne Inulinsirupquoten hergestellt werden, kann diese Begriffsbestimmung von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe a geändert werden;
5.
"Liefervertrag": der zwischen Verkäufer und Unternehmen abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;
6.
"Branchenvereinbarung"
a)
eine von den Unternehmen oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Unternehmensverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband oder einer Gruppe von solchen Verkäuferverbänden andererseits vor Abschluss der Lieferverträge getroffene Vereinbarung oder
b)
wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a fehlt, die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln.

Abschnitt B

Begriffsbestimmungen für den in Artikel 124 genannten Zeitraum

1."Quotenzucker", "Quotenisoglucose" und "Quoteninulinsirup" : alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;
2."Industriezucker" : alle Zuckermengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, die Zuckermenge gemäß Nummer 5 überschreiten und zur Erzeugung eines der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;
3."Industrieisoglucose" und "Industrieinulinsirup" : alle Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden, und zur Erzeugung eines der in Artikel 140 Absatz 2 genannten Erzeugnisse durch die Industrie bestimmt sind;
4."Überschussisoglucose" und "Überschussinulinsirup" : alle Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsirupmengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr die jeweiligen Mengen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 überschreiten;
5."Quotenzuckerrüben" : alle Zuckerrüben, die zu Quotenzucker verarbeitet werden;
6.

"Vollzeitraffinerie" :

eine Produktionseinheit,

deren einzige Tätigkeit darin besteht, eingeführten rohen Rohrzucker zu raffinieren, oder
die im Wirtschaftsjahr 2004/05 oder im Falle Kroatiens im Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Menge von mindestens 15 000 Tonnen eingeführtem rohen Rohrzucker raffiniert hat.

TEIL III

Begriffsbestimmungen für den Hopfensektor

1."Hopfen" : die getrockneten Blütenstände, auch Blütenzapfen genannt, der (weiblichen) Hopfenpflanze (humulus lupulus); diese grüngelben, eiförmigen Blütenstände haben einen Stiel; ihre größte Abmessung schwankt im Allgemeinen zwischen 2 und 5 cm.
2."Hopfenpulver" : das durch Mahlen des Hopfens gewonnene Erzeugnis, das alle natürlichen Bestandteile des Hopfens enthält.
3."Lupulin-angereichertes Hopfenpulver" : das durch Mahlen des Hopfens nach teilweiser mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnene Erzeugnis.
4."Hopfenextrakt" : die mit Hilfe von Lösungsmitteln aus Hopfen oder Hopfenpulver gewonnenen konzentrierten Erzeugnisse.
5."Hopfen-Mischerzeugnisse" : die Mischung zweier oder mehrerer der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnisse.

TEIL IV

Begriffsbestimmungen für den Weinsektor

Im Zusammenhang mit Reben

1."Roden" : die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einer mit Reben bepflanzten Fläche befinden.
2."Anpflanzung" : das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern.
3."Umveredelung" : die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.

Im Zusammenhang mit Erzeugnissen

4."Frische Weintrauben" : die bei der Weinbereitung verwendete reife oder leicht eingetrocknete Frucht der Weinrebe, die mit den üblichen kellerwirtschaftlichen Verfahren eingemaischt oder gekeltert werden kann und die spontan alkoholisch gären kann.
5.

"Durch Zusatz von Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben" :

das Erzeugnis, das

a)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol und höchstens 15 % vol aufweist;
b)
gewonnen wird, indem ungegorenem Traubenmost, der einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweist und ausschließlich von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierbaren Keltertraubensorten stammt, folgende Erzeugnisse hinzugefügt werden:
i)
entweder neutraler, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnener Alkohol einschließlich Alkohol, der aus der Destillation getrockneter Trauben gewonnen wurde, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol;
ii)
oder ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 80 % vol.
6.

"Traubensaft" :

das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das

a)
so behandelt wurde, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet ist;
b)
aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden ist. Im Falle der Rückverdünnung muss es von konzentriertem Traubenmost oder konzentriertem Traubensaft gewonnen worden sein.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

7."Konzentrierter Traubensaft" :

der nicht karamellisierte Traubensaft, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubensaft unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer noch vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt.

Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubensaftes von bis zu 1 % vol wird geduldet.

8.

"Weintrub" :

a)
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Wein enthalten, nach der Gärung oder während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt;
b)
der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe a genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand;
c)
der Rückstand, der sich in den Behältern, die Traubenmost enthalten, während der Lagerung oder nach einer zulässigen Behandlung absetzt, oder
d)
der durch die Filterung oder Zentrifugierung des unter Buchstabe c genannten Erzeugnisses entstandene Rückstand.
9."Traubentrester" : der gegorene oder ungegorene Rückstand bei der Kelterung von frischen Weintrauben.
10.

"Tresterwein" :

ein Erzeugnis, das wie folgt gewonnen wird:

a)
durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder
b)
durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser.
11.

"Brennwein" :

das Erzeugnis, das

a)
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 18 % vol und höchstens 24 % vol aufweist;
b)
ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 86 % vol zugesetzt wird; oder
c)
einen Gehalt an flüchtiger Säure von höchstens 1,5 g/l, berechnet als Essigsäure, aufweist.
12.

"Cuvée" :

a)
der Traubenmost,
b)
der Wein oder
c)
die Mischung von Traubenmost und/oder Weinen mit verschiedenen Merkmalen,

die zur Herstellung einer bestimmten Art von Schaumwein bestimmt sind.

Alkoholgehalt

13."Vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)" : die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
14."Potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)" : die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können.
15."Gesamtalkoholgehalt (in % vol)" : die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.
16."Natürlicher Alkoholgehalt (in % vol)" : der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.
17."Vorhandener Alkoholgehalt (in % mas)" : die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.
18."Potenzieller Alkoholgehalt (in % mas)" : die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.
19."Gesamtalkoholgehalt (in % mas)" : die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

TEIL V

Begriffsbestimmungen für den Rindfleischsektor

"Rinder": lebende Hausrinder der KN-Codes 0102 21 , ex 0102 31 00 , 0102 90 20 , ex 0102 29 10 bis ex 0102 29 99 , 0102 39 10 , 0102 90 91 .

TEIL VI

Begriffsbestimmungen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Für die Anwendung des Zollkontingents für Butter mit Ursprung in Neuseeland schließt die Bestimmung "unmittelbar aus Milch oder Rahm hergestellt" Butter nicht aus, die aus Milch oder Rahm hergestellt wurde und ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren hergestellt wurde, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann.

TEIL VII

Begriffsbestimmungen für den Eiersektor

1."Eier in der Schale" : Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht; andere als Bruteier nach Nummer 2.
2."Bruteier" : Bruteier von Hausgeflügel.
3."Ganze Erzeugnisse" : Vogeleier, nicht in der Schale, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.
4."Getrennte Erzeugnisse" : Eigelb von Vogeleiern, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar.

TEIL VIII

Begriffsbestimmungen für den Geflügelfleischsektor

1."Lebendes Geflügel" : lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von mehr als 185 Gramm.
2."Küken" : lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner) mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm.
3."Geschlachtetes Geflügel" : nicht lebendes Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), ganz, auch ohne Schlachtnebenerzeugnisse.
4.

"Abgeleitete Erzeugnisse" :

die folgenden Erzeugnisse:

a)
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe a;
b)
als "Geflügelteile" bezeichnete Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b, ausgenommen geschlachtetes Geflügel und genießbarer Schlachtnebenerzeugnisse;
c)
genießbare Schlachtnebenerzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe b;
d)
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe c;
e)
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstaben d und e;
f)
Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil XX Buchstabe f, ausgenommen Erzeugnisse des KN-Codes 1602 20 10 .

TEIL IX

Begriffsbestimmungen für den Bienenzuchtsektor

1.
"Honig": Honig einschließlich der hauptsächlichen Honigarten im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG  des Rates.
2.
"Bienenzuchterzeugnisse": Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Blütenpollen.