Art. 119 Obligatorische Angaben
(1)
Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15 und 16 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:
- a)
- die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II;
- b)
- für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe:
- i)
- den Begriff "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" und
- ii)
- den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe;
- c)
- den vorhandenen Alkoholgehalt;
- d)
- die Angabe der Herkunft;
- e)
- die Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein den Namen des Herstellers oder Verkäufers;
- f)
- bei eingeführten Weinen die Angabe des Einführers und
- g)
- im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein die Angabe des Zuckergehalts.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann auf die Angabe der Kategorie des Weinbauerzeugnisses bei Weinen verzichtet werden, deren Etiketten den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen.
(3)
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann auf die Angabe des Begriffs "geschützte Ursprungsbezeichnung" oder "geschützte geografische Angabe" in folgenden Fällen verzichtet werden:
- a)
- wenn in Einklang mit der Produktspezifikation gemäß Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a auf dem Etikett angegeben ist;
- b)
- unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten, Umständen, die von der Kommission durch den Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 227 festgelegt werden, um die Einhaltung der bestehenden Etikettierungspraktiken zu gewährleisten.