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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

ANHANG X

ANHANG X

KAUFBEDINGUNGEN FÜR ZUCKERRÜBENWÄHREND DES IN ARTIKEL 125 ABSATZ 3 GENANNTEN ZEITRAUMS

ABSCHNITT I

1.
Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Zuckerrüben abgeschlossen.
2.
Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken.
3.
Im Liefervertrag kann festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

ABSCHNITT II

1.
Im Liefervertrag werden die Kaufpreise für die in Abschnitt I genannten Zuckerrübenmengen angegeben.
2.
Der in Absatz 1 genannte Preis gilt für Zuckerrüben einer Standardqualität gemäß Anhang III Teil B.

Der Preis wird durch von den Parteien vorab vereinbarte Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität angepasst.

3.
Im Liefervertrag wird festgelegt, wie die Entwicklung der Marktpreise auf die Parteien umgelegt wird.
4.
Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.

Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

ABSCHNITT III

Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.

ABSCHNITT IV

1.
Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben sowie die Bedingungen im Zusammenhang Lieferung und Transport vor.
2.
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Verantwortung für die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle klar festgelegt wird. Sieht der Liefervertrag vor, dass das Zuckerunternehmen zu den Kosten für das Verladen und den Transport beiträgt, so werden der Prozentsatz bzw. die Beträge genau festgelegt.
3.
Der Liefervertrag sieht vor, dass die von der jeder Partei zu tragenden Kosten genau festgelegt werden.

ABSCHNITT V

1.
Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.
2.
Hatten die Zuckerrübenverkäufer und Zuckerunternehmen bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.

ABSCHNITT VI

1.
Der Liefervertrag sieht vor, dass der Zuckergehalt nach der polarimetrischen Methode oder unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen nach einer anderen von den Parteien vereinbarten Methode ermittelt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.
2.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

ABSCHNITT VII

Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt nach Verfahren erfolgt, die wie folgt vereinbart werden:

a)
gemeinsam durch das Zuckerunternehmen und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;
b)
durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;
c)
durch das Zuckerunternehmen unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.

ABSCHNITT VIII

1.
Der Liefervertrag sieht für das Zuckerunternehmen für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:
a)
die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
b)
die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer;
c)
die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Zuckerrübenverkäufer; in diesem Fall kann das Zuckerunternehmen von dem Zuckerrübenverkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;
d)
die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Zuckerrübenverkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.
2.
Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 vor.
3.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

ABSCHNITT IX

In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.

ABSCHNITT X

Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

ABSCHNITT XI

1.
Die Branchenvereinbarungen gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 6 sehen Schiedsklauseln vor.
2.
Die Branchenvereinbarungen können die Verwendung einer mit dieser Verordnung und dem Unionrecht vereinbaren Formvorlage vorsehen.
3.
Wenn eine auf Unions-, regionaler oder örtlicher Ebene geschlossene Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
4.
Die Vereinbarungen gemäß Absatz 3 sehen insbesondere Folgendes vor:
a)
die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 4;
b)
Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;
c)
einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;
d)
die Konsultation von Vertretern der Zuckerrübenverkäufer durch das Zuckerunternehmen, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;
e)
die Zahlung von Prämien an die Zuckerrübenverkäufer für Früh- und Spätlieferungen;
f)
die Einzelheiten der Bedingungen und Kosten im Zusammenhang mit den Schnitzeln gemäß Abschnitt VIII;
g)
die Abholung der Schnitzel durch den Zuckerrübenverkäufer;
h)
die Regeln für die Anpassung der Preise im Fall mehrjähriger Verträge;
i)
die Regeln für die Stichprobenprüfung und die Feststellung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt.
5.
Ein Zuckerunternehmen und die betreffenden Zuckerrübenverkäufer können Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für Zucker oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.