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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

ANHANG III

ANHANG III

STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 7 UND ARTIKEL 135

A.   Standardqualität von Rohreis

Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:

a)
Reis, geruchlos, in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität;
b)
Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13 %;
c)
die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3 % an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:



kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98 1,5 %;
kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98 :2,0 %;
Körner mit roten Rillen1,0 %;
gefleckte Körner0,50 %;
fleckige Körner0,25 %;
gelbe Körner0,02 %;
bernsteinfarbene Körner0,05 %

B.   Standardqualitäten von Zucker

I.   Standardqualität von Zuckerrüben

Zuckerrüben der Standardqualität

a)
sind in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität;
b)
haben einen Zuckergehalt von 16 % bei der Annahme.

II.   Standardqualität von Weißzucker

1.
Weißzucker der Standardqualität ist von folgender Beschaffenheit:
a)
in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend;
b)
Polarisation: mindestens 99,7;
c)
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;
d)
Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;
e)
die nach Absatz 2 ermittelte Punktzahl beträgt insgesamt nicht mehr als 22 und überschreitet nicht folgende Werte:
für den Aschegehalt: 15,
für die Farbtype, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, ("Methode Braunschweig"): 9,
für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, ("Methode ICUMSA"): 6.
2.
Ein Punkt entspricht:
a)
0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA (28 °Brix),
b)
0,5 Farbtypeinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig,
c)
7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.
3.
Die Methoden für die Ermittlung der in Nummer 1 genannten Elemente sind die gleichen wie die im Rahmen der Interventionsmaßnahmen angewandten Methoden.

III.   Standardqualität von Rohzucker

1.
Rohzucker der Standardqualität ist ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %.
2.
Der Rendementwert von Rübenrohzucker wird errechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers vermindert wird um
a)
die Zahl des vierfachen Prozentsatzes des Aschegehalts dieses Zuckers,
b)
die Zahl des doppelten Prozentsatzes des Gehalts an Invertzucker dieses Zuckers,
c)
die Zahl 1.
3.
Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.