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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL II: BINNENMARKT
    • TITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
      • KAPITEL I: Vermarktungsvorschriften
        • Abschnitt 2: Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und traditionelle Begriffe im Weinsektor
          • Unterabschnitt 2: Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Art. 94 Schutzanträge

(1) 

Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:

a)
den zu schützenden Namen;
b)
Name und Anschrift des Antragstellers;
c)
eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und
d)
ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2.

(2) 

Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen.

Die Produktspezifikation beinhaltet mindestens Folgendes:

a)
den zu schützenden Namen;
b)
eine Beschreibung des Weines oder der Weine:
i)
hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;
ii)
hinsichtlich der geografischen Angabe die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;
c)
gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
d)
die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets;
e)
den Höchstertrag je Hektar;
f)
eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wurde bzw. wurden;
g)
Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i beziehungsweise Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ergibt;
h)
geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder – sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen – von Organisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind;
i)
den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben.

(3) Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.