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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL I: EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Art. 7 Referenzschwellenwerte

(1) 

Die folgenden Referenzschwellenwerte werden festgesetzt:

a)
für den Getreidesektor 101,31 EUR/Tonne, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
b)
für Rohreis 150 EUR/Tonne für die Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil A, bezogen auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen;
c)
für Zucker der Standardqualität gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang III Teil B, bezogen auf unverpackten Zucker, ab Fabrik:
i)
für Weißzucker: 404,4 EUR/Tonne,
ii)
für Rohzucker: 335,2 EUR/Tonne,
d)
für den Rindfleischsektor 2 224 EUR/Tonne für Schlachtkörper männlicher Rinder der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen R3 nach dem Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder gemäß Anhang IV Teil A;
e)
für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse:
i)
246,39 EUR/100 kg für Butter,
ii)
169,80 EUR/100 kg für Magermilchpulver;
f)
für den Schweinefleischsektor 1 509,39 EUR/Tonne für Schweineschlachtkörper der nach dem Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Teil B nach Gewicht und Muskelfleischanteil wie folgt definierten Standardqualität:
i)
Schlachtkörper mit einem Gewicht von 60 kg bis weniger als 120 kg: Klasse E,
ii)
Schlachtkörper mit einem Gewicht von 120 kg bis 180 kg: Klasse R,
g)
für den Olivenölsektor
i)
1 779 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl extra,
ii)
1 710 EUR/Tonne für die Kategorie natives Olivenöl,
iii)
1 524 EUR/Tonne bei Lampantöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von zwei Grad, abzüglich 36,70 EUR/Tonne für jeden weiteren Säuregrad.

(2) 

Die in Absatz 1 festgelegten Referenzschwellenwerte werden von der Kommission unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, insbesondere Entwicklungen bei Erzeugung, Erzeugungskosten (insbesondere Produktionsmittel) und Markttrends regelmäßig überprüft. ²Gegebenenfalls werden die Referenzschwellenwerte entsprechend der Erzeugungs- und Marktentwicklungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren aktualisiert.