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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL II: Mitteilungen und Berichte

Art. 224 Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten für die in Artikel 223 Absatz 1 genannten Zwecke und sie verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.

(2) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Überwachung und Bewertung nach Artikel 223 Absatz 1, so werden sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

(3) Personenbezogene Daten werden nach der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. ²Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden nationalen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personenbezogenen Daten von nationalen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.