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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL II: BINNENMARKT
    • TITEL II: VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERMARKTUNG UND DIE ERZEUGERORGANISATIONEN
      • KAPITEL III: Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen und Branchenverbände
        • Abschnitt 2: Zusätzliche Vorschriften für spezifische Sektoren

Art. 163 Anerkennung von Branchenverbänden im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(1) 

Die Mitgliedstaaten können Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anerkennen, wenn diese Branchenverbände

a)
die Anforderungen des Artikels 157 Absatz 3 erfüllen;
b)
ihre Tätigkeit in einer oder mehreren Regionen des betreffenden Hoheitsgebiets ausüben;
c)
einen wesentlichen Anteil der in Artikel 157 Absatz 3 Buchstabe a genannten Wirtschaftszweige vertreten;
d)
Erzeugnisse im Sektor Milch und Milcherzeugnisse weder selbst erzeugen noch verarbeiten noch vermarkten.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Branchenverbände, die vor dem 2. April 2012 auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften anerkannt worden sind und die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllen, als nach Artikel 157 Absatz 3 anerkannte Branchenverbände zu betrachten sind.

(3) 

Wenn die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit der Anerkennung eines Branchenverbands gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch machen,

a)
entscheiden sie innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des mit allen zweckdienlichen Nachweisen versehenen Antrags über die Anerkennung des Branchenverbands; dieser Antrag ist in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem der Branchenverband seinen Sitz hat;
b)
führen sie in Abständen, die von ihnen festgelegt werden, Kontrollen durch, um festzustellen, ob die anerkannten Branchenverbände die mit ihrer Anerkennung verbundenen Bedingungen erfüllen;
c)
erlassen sie im Falle von Verstößen gegen die oder von Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Bestimmungen dieser Verordnung die von ihnen festgelegten Sanktionen gegen diese Organisationen und beschließen erforderlichenfalls den Entzug ihrer Anerkennung;
d)
entziehen sie die Anerkennung, wenn
i)
die in diesem Artikel für die Anerkennung vorgesehenen Anforderungen und Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
ii)
der Branchenverband an Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nach Artikel 210 Absatz 4 beteiligt ist; ein solcher Entzug der Anerkennung erfolgt ungeachtet der möglichen Sanktionen nach nationalem Recht;
iii)
der Branchenverband seiner Mitteilungspflicht nach Artikel 210 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht nachkommt;
e)
teilen sie der Kommission spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres die Entscheidungen über die Gewährung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung mit, die sie im vorherigen Kalenderjahr getroffen haben.