Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(1) Unbeschadet anderer Vorschriften dieser Verordnung über die Bestimmung zuständiger einzelstaatlicher Behörden benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Behörden, denen die Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts für den Weinsektor obliegt. ²Insbesondere benennen sie die zur Durchführung amtlicher Analysen im Weinsektor befugten Labors. ³Die benannten Labors müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach ISO/IEC 17025 genügen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Namen und Anschrift der in Absatz 1 genannten Behörden und Labors. ²Die Kommission macht diese Angaben öffentlich zugänglich und aktualisiert sie regelmäßig.