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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL II: BINNENMARKT
    • TITEL I: MARKTINTERVENTION
      • KAPITEL II: Beihilferegelungen
        • Abschnitt 2: Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven

Art. 29 Programme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven

(1) 

Die Union finanziert dreijährige Arbeitsprogramme, die von den gemäß Artikel 152 anerkannten Erzeugerorganisationen, den gemäß Artikel 156 anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder den gemäß Artikel 157 anerkannten Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind:

a)
Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Olivenöl und Tafeloliven;
b)
der Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus;
c)
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung;
d)
Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven;
e)
Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität, insbesondere Überwachung der Qualität des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls, unter der Aufsicht der nationalen Verwaltungen;
f)
Verbreitung der Informationen über die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven durchgeführten Maßnahmen.

(2) 

Die Finanzierung der Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 durch die Union beträgt

a)
11 098 000 EUR jährlich für Griechenland,
b)
576 000 EUR jährlich für Frankreich und
c)
35 991 000 EUR jährlich für Italien.

(3) 

Der Höchstbetrag der Finanzierung der Union für die Arbeitsprogramme gemäß Absatz 1 entspricht den von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträgen. ²Für die Finanzierung der förderfähigen Kosten gelten folgende Höchstwerte:

a)
75 % bei Maßnahmen in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c;
b)
75 % bei Anlageinvestitionen und 50 % bei den anderen Maßnahmen in dem Bereich gemäß Absatz 1 Buchstabe d;
c)
75 % bei Arbeitsprogrammen, die in mindestens drei Drittstaaten oder Nichterzeugermitgliedstaaten von anerkannten Organisationen nach Absatz 1 aus mindestens zwei Erzeugermitgliedstaaten in den Bereichen gemäß Absatz 1 Buchstaben e und f durchgeführt werden, und 50 % bei den anderen Maßnahmen in diesen Bereichen.

Eine zusätzliche Finanzierung erfolgt durch die Mitgliedstaaten und beträgt bis zu 50 % der nicht durch die Unionsfinanzierung abgedeckten Kosten.