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Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) 2013/1308

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007

  • TEIL II: BINNENMARKT
    • TITEL I: MARKTINTERVENTION
      • KAPITEL II: Beihilferegelungen
        • Abschnitt 1: Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen

Art. 23a Finanzierungsbestimmungen

(1) 

Unbeschadet des Absatzes 4 beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 250 000 000 EUR je Schuljahr.

Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:

a)
für Schulobst und -gemüse: 150 000 000 EUR je Schuljahr;
b)
für Schulmilch: 100 000 000 EUR je Schuljahr.

(2) 

Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung nachstehender Kriterien zugewiesen:

a)
Zahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder im betreffenden Mitgliedstaat,
b)
Entwicklungsstand der Regionen innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, um zu gewährleisten, dass weniger entwickelte Regionen und die kleineren ägäischen Inseln im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 eine höhere Beihilfe erhalten, sowie
c)
bei Schulmilch zusätzlich zu den in Buchstaben a und b genannten Kriterien die bisherige Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder.

Bei den Mittelzuweisungen für die betreffenden Mitgliedstaaten ist dafür zu sorgen, dass die in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage eine höhere Beihilfe erhalten, damit der besonderen Situation dieser Regionen im Hinblick auf die Beschaffung von Erzeugnissen Rechnung getragen und die gegenseitige Belieferung von Regionen in äußerster Randlage, die geografisch nah beieinander liegen, gefördert werden kann.

³Bei den Mittelzuweisungen für Schulmilch, die sich aus der Anwendung der in diesem Absatz festgelegten Kriterien ergeben, ist dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten wenigstens Anspruch auf einen Mindestbetrag der Unionsbeihilfe je Kind der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Altersgruppe haben. Dieser Betrag darf die durchschnittliche Nutzung der Unionsbeihilfe je Kind in allen Mitgliedstaaten im Rahmen des bis zum 1. August 2017 geltenden Schulmilchprogramms nicht unterschreiten.

Maßnahmen zur Festlegung der vorläufigen und endgültigen Mittelzuweisung und zur Mittelumschichtung von Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse und Schulmilch werden gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV vom Rat getroffen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen möchten, reichen jedes Jahr ihren Antrag auf Unionsbeihilfe ein und geben darin jeweils den gewünschten Betrag für Schulobst und -gemüse sowie den gewünschten Betrag für Schulmilch, das bzw. die sie verteilen wollen, an.

(4) 

Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 250 000 000 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen auf den jeweils anderen Sektor übertragen.

Dieser Anteil kann für die Mitgliedstaaten mit den in Artikel 349 AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und in anderen hinreichend begründeten Fällen auf 25 % erhöht werden, etwa wenn in einem Mitgliedstaat eine besondere Marktlage in dem von dem Schulprogramm erfassten Sektor bewältigt werden muss, der geringe Verbrauch von Erzeugnissen einer der Produktgruppen besonderen Anlass zur Sorge gibt oder sich sonstige gesellschaftliche Veränderungen vollziehen.

Die Übertragungen können entweder vorgenommen werden

a)
vor der Festlegung der endgültigen Mittelzuweisungen für das nächste Schuljahr zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat; oder
b)
nach Beginn des Schuljahres zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats, sofern diese Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wurden.

Übertragungen gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe a dürfen nicht von der vorläufigen Mittelzuweisung für die Gruppe von Erzeugnissen gemacht werden, für die der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag beantragt, der seine vorläufige Mittelzuweisung überschreitet. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission sämtliche zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen übertragenen Beträge.

(5) Das Schulprogramm gilt unbeschadet gesonderter nationaler Schulprogramme, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. ²Die Unionsbeihilfe nach Artikel 23 kann verwendet werden, um bestehende nationale Schulprogramme oder für Schulen eingerichtete Verteilungsprogramme, in deren Rahmen Schulobst und -gemüse und Schulmilch abgegeben werden, auszuweiten oder ihre Wirksamkeit zu erhöhen, ersetzt jedoch nicht die Finanzierung dieser bestehenden nationalen Programme mit Ausnahme der kostenlosen Verteilung von Mahlzeiten an Kinder in Bildungseinrichtungen. ³Beschließt ein Mitgliedstaat, ein bestehendes nationales Schulprogramm durch die Beantragung von Unionsbeihilfe auszuweiten oder seine Wirksamkeit zu erhöhen, so gibt er in der in Artikel 23 Absatz 8 genannten Strategie an, wie er dies erreichen will.

(6) 

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schulprogramms gewähren.

Die Mitgliedstaaten können diese Beihilfe durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.

(7) 

Die Union kann gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch Informations-, Werbe-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulprogramm finanzieren, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Ziele des Programms und entsprechende Vernetzungsmaßnahmen, die dem Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren dienen und dadurch die Durchführung und Verwaltung des Programms erleichtern.

Die Kommission kann gemäß Artikel 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ein gemeinsames Erkennungsmerkmal oder grafische Elemente entwickeln, um die Außenwirkung des Schulprogramms zu erhöhen.

(8) Mitgliedstaaten, die am Schulprogramm teilnehmen, geben dies in den Schulgebäuden oder an anderen zweckdienlichen Orten bekannt und weisen darauf hin, dass das Programm von der Union bezuschusst wird. ²Die Mitgliedstaaten können jedes geeignete Werbeinstrument einsetzen, beispielsweise Plakate, entsprechende Internetseiten, grafisches Informationsmaterial sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen. ³Die Mitgliedstaaten stellen den Mehrwert und die Außenwirkung des Schulprogramms der Union im Verhältnis zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen sicher.