(1) Über die Klage wird durch Urteil entschieden. ²Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
(2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. ²Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden. ³§ 99 Abs. 2 bleibt unberührt.