freiRecht
Patentgesetz

Patentgesetz

  • Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
    • 1. Beschwerdeverfahren

§ 77

Das Patentgericht kann, wenn es dies wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als angemessen erachtet, dem Präsidenten des Patentamts anheimgeben, dem Beschwerdeverfahren beizutreten. ²Mit dem Eingang der Beitrittserklärung erlangt der Präsident des Patentamts die Stellung eines Beteiligten.