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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Vierter Abschnitt: Patentgericht

§ 70

(1) Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. ²Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. ³Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

(2) Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. ²Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. ³Zuletzt stimmt der Vorsitzende.