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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
    • 4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 122a

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. ²Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. ³§ 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.