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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt

§ 48

Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. ²§ 42 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.