Patentgesetz
- Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe
§ 133
Einem Beteiligten, dem die Verfahrenskostenhilfe nach den Vorschriften der §§ 130 bis 132 bewilligt worden ist, wird auf Antrag ein zur Übernahme der Vertretung bereiter Patentanwalt oder Rechtsanwalt seiner Wahl oder auf ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet, wenn die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint oder ein Beteiligter mit entgegengesetzten Interessen durch einen Patentanwalt, einen Rechtsanwalt oder einen Erlaubnisscheininhaber vertreten ist. ²§ 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.
- Patentgesetz
- Erster Abschnitt: Das Patent
- Zweiter Abschnitt: Patentamt
- Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt
- Vierter Abschnitt: Patentgericht
- Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
- 1. Beschwerdeverfahren
- 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
- 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Sechster Abschnitt: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 1. Rechtsbeschwerdeverfahren
- 2. Berufungsverfahren
- 3. Beschwerdeverfahren
- 4. Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
- Achter Abschnitt: Verfahrenskostenhilfe
- Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen
- Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen
- Elfter Abschnitt: Patentberühmung
- Zwölfter Abschnitt: Übergangsvorschriften