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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
    • 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 96

(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden.

(2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. ²Hierbei wirken nur die Richter mit, die bei der Entscheidung, deren Berichtigung beantragt ist, mitgewirkt haben. ³Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.