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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Vierter Abschnitt: Patentgericht

§ 71

(1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. ²§ 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.