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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Fünfter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentgericht
    • 3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 92

(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. ²Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. ²Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.