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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Erster Abschnitt: Das Patent

§ 20

(1) Das Patent erlischt, wenn

1.
der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet oder
2.
die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes, § 23 Abs. 7 Satz 4 dieses Gesetzes) gezahlt wird.

(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.