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Patentgesetz

Patentgesetz

  • Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Patentamt

§ 56

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.